Seit dem 14. September 2019 setzen Sparkassen und andere Finanzinstitute die neue EU-Richtlinie PSD2 (Payment Services Directive 2) um. Dadurch haben sich Änderungen und Verbesserungen im Zahlungsverkehr und Online-Banking ergeben.
Mit der PSD2-Richtlinie wurden der Verbraucherschutz und die Rechtssicherheit verbessert und der europäische Zahlungsverkehr modernisiert – gleichzeitig wird der Wettbewerb zwischen Banken und neuen Zahlungsdiensteanbietern gefördert. Von diesen Neuregelungen profitiert insbesondere die Entwicklung innovativer Bezahlsysteme. Auch die gestiegenen Anforderungen an den Datenschutz und die Sicherheit von elektronischen Zahlungen werden berücksichtigt.
Durch die PSD2-Richtlinie ist der Kontozugriff von Drittdienstleistern gesetzlich geregelt. Sie können wählen, ob Sie direkt auf Ihr Zahlungskonto zugreifen – zum Beispiel über das Online-Banking Ihrer Sparkasse – oder ob Sie auch Drittdienste eines Zahlungsdiensteanbieters in Anspruch nehmen. Diese Dienste dürfen nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung die entsprechenden Kontodaten abrufen.
Von der Europäischen Kommission wurde eine Broschüre zu Ihren Rechten bei europaweiten Zahlungen und dem damit verbundenen Unionsrecht bereitgestellt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Für die Erzeugung einer TAN benötigen Sie eine Sparkassen-Card1 und einen TAN-Generator. |
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¹ Bei diesem Produkt handelt es sich auch im Folgenden um eine Debitkarte.
Am 14. September 2019 erfolgte ein Update Ihres Online Bankings. Alle wichtigen Details dazu finden Sie hier.
Seit September 2019 sind Online-Zahlungen mit der Sparkassen-Kreditkarte oder Sparkassen-Karte Basis (Debitkarte) vermehrt nur noch mit der App „S-ID-Check“ möglich.
Bitte prüfen Sie unbedingt, ob Sie bei Ihrer Banking-Software oder Ihrer App Sparkasse die neueste Version nutzen.
Eine weitere wesentliche Änderung ist die Art und Weise, wie berechtigte Zahlungsdiensteanbieter auf ein online geführtes Zahlungskonto zugreifen und welche Informationen sie abrufen dürfen. Die konkreten Vorgaben hierfür wurden durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) festgelegt und gelten seit dem 14. September 2019.
Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste, die im Besitz einer entsprechenden Zulassung der deutschen bzw. einer anderen europäischen Aufsichtsbehörde sind, können – sofern eine Zustimmung des Kunden vorliegt – über eine definierte Schnittstelle ("XS2A-API") auf Kontodaten zugreifen bzw. Zahlungen auslösen.
Für Softwareentwickler, die auf Basis dieser Schnittstelle Anwendungen erstellen, bzw. Drittdienste die diese Schnittstelle bereits nutzen, stellen wir alles Wissenswerte zu den technischen Details sowie aktuelle Informationen unter dem unten stehenden Link zur Verfügung.
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